Die lange Haft des Marco W.
Alle fragen mitleidsvoll: wird er Weihnachten zu Hause sein? Die meisten Deutschen scheinen irgendwie der Meinung zu sein, es wäre auf alle Fälle eine unverhältnismäßig hohe Strafe, wenn der arme Marco am Heiligen Abend nicht bei seinen Eltern unterm Weihnachtsbaum sitzen dürfte.
Nun ist ganz sicher das nahende Fest der Liebe kein Grund, eine Untersuchungshaft zu beenden. Aber trotzdem kann man einmal fragen, ob diese Untersuchungshaft nicht zu lang ist, auch wenn, wie man im JurBlog nachlesen kann, die Dauer auch in Deutschland gar nichts ungewöhnliches wäre. Was auch in Deutschland normal ist, muss ja nicht per se in Ordnung sein.
Haft ist eine Form der Bestrafung, und wenn jemand ein dreizehnjähriges Mädchen vergewaltigt hat, muss die Strafe auch so sein, dass das Opfer sie als angemessen empfindet und der Täter die Ablehnung seiner Tat durch die Gesellschaft anhand der Strafe erlebt. Deshalb ist eine Haftstrafe ein einschneidendes Erlebnis, welches das Leben des Häftlings grundlegend verändert (und verändern soll).
Untersuchungshaft ist zwar noch keine Strafe, unterscheidet sich aber als Erfahrung nicht von einer Haft, die als Strafe angelegt ist. Freiheitsbeschränkung, Disziplinierung der Lebensführung, karge Lebensumstände, das Zusammenleben mit (anderen) Straftätern – all das hat der Untersuchungshäftling genauso zu ertragen wie der verurteilte Gefangene.
Ich bin kein Psychologe, aber ich stelle mir vor, dass mich der Aufenthalt in einem Gefängnis, sobald er mehr als einige Tage andauert, extrem belasten würde, und das noch mehr, wenn ich mir nichts vorzuwerfen hätte. Ich bin nicht in der Lage mir die Konsequenzen für meine Psyche auszumalen, würde dieser Zustand mehrere Monate andauern.
Unter diesem Gesichtspunkt ist jede Untersuchungshaft, die unter normalen Haftbedingungen mehr als einen Monat andauert, für mich mit der Menschenwürde nicht vereinbar.
Sicherlich ist die Untersuchung einer Straftat nicht in jedem Falle in so kurzer Zeit abzuschließen. Gerade im Fall von Marco W. kann ich mir vorstellen, dass das Verfahren kompliziert ist und allein schon durch die jeweils einzuhaltenden internationalen und nationalen Rechtsnormen, die jedem Beteiligten gerecht werden sollen, Verzögerungen eintreten. Dann müssen aber andere Möglichkeiten der Durchführung der Untersuchungshaft gefunden werden. Wenn die Gefahr der Wiederholung der Straftat gering erscheint, muss auf moderne Mittel (elektronische Fußfessel) zurückgegriffen werden – das ist sicherlich schon belastend genug.
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am 29. November 2007 um 02:47
Ein Zweck der U-Haft besteht auch darin die Manipulation oder Vernichtung von Beweismitteln zu verhindern (sogenannte Verdunklungsgefahr). Dies kann eine elektronische Fußfessel nicht gewährleisten. Darüber hinaus ist im Rahmen der richterlichen Prüfung des Antrags der Staatsanwaltschaft ohnehin die Prüfung vorgesehen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen den Zewck der U-Haft auch erfüllen können.
Die U-Haft ist zwar schärfstes Zwangsmittel der Strafprozessordnung, aber in ihrer gesetzlichen Gesamtkonzeption wird sie den hohen Anforderungen, die an so einen schweren Eingriff entgegen der Unschuldsvermtung gestellt werden sollten, meiner Meinung nach gerecht.
am 29. November 2007 um 02:56
Du begründest in deinem Text sehr gut, wieso es eben so wichtig ist, die Maßnahme U-Haft so restriktiv wie möglich einzusetzen und die gesetzlich festgeschrieben Voraussetzungen strengst möglich einzuhalten.
am 29. November 2007 um 10:43
Verdunklungsgefahr ist natürlich ein Grund für Untersuchungshaft, genauso wie Fluchtgefahr. Für beides gibt es sicherlich bis zu einem bestimmten Grad auch technische Mittel der Überwachung. Wo das nicht der Fall ist, ist Untersuchungshaft als letztes Mittel natürlich je nach Schwere der zur Last gelegten Tat zu aktzeptieren.
am 30. November 2007 um 18:38
In Bezug auf die Verdunklungsgefahr wird in der Regel mit Auflagen gearbeitet, die dem Beschuldigten zum Beispiel verbieten mit Zeugen in Kontakt zu treten. Technische Mittel der Überwachung sprengen da mehr oder weniger den Rahmen.
Eine Sache will ich noch richtig stellen. Du schreibst:
„Freiheitsbeschränkung, Disziplinierung der Lebensführung, karge Lebensumstände, das Zusammenleben mit (anderen) Straftätern – all das hat der Untersuchungshäftling genauso zu ertragen wie der verurteilte Gefangene.“
§ 119 I S.1: Der Verhaftete darf nicht mit anderen Gefangenen in demselben Raum untergebracht werden. Er ist auch sonst von Strafgefangenen, soweit möglich, getrennt zu halten.
§ 119 III: Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ornung in der Vollzugsanstalt erfordert.
§ 119 IV: Bequemlichkeiten und Beschäftigungen darf er sich auf seine Kosten verschaffen, soweit sie mit dem Zweck der Haft vereinbar sind und nicht die Ordnung in der Vollzugsanstalt stören.
Zumindest die gesetzliche Konzeption der U-Haft trägt dem Gedanken Rechung, dass es sich nicht um eine vorzeitige Strafe oder Disziplinierungsmaßnahme halten soll. Inwieweit dies in der Realität auch umgesetzt wird, wage ich allerdings zu bezweifeln. So wird die U-Hatf gerne auch als Druckmittel gegen den Beschuldigten zur Förderung seiner Kooperationsbereitschaft eingesetzt. (Beschäftige mich gerade in Vorbereitung einer StPO Klausur näher mit dem Thema)